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   VGH Bayern, 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128   

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https://dejure.org/2013,13972
VGH Bayern, 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128 (https://dejure.org/2013,13972)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128 (https://dejure.org/2013,13972)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 13a ZB 13.30128 (https://dejure.org/2013,13972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in der Ostregion (Kunar)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128
    Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris) sei in Teilen Afghanistans ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen, aufgrund dessen für jede Zivilperson eine erhebliche individuelle Gefahr bestehe.
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30427

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanen aus der Ostregion; Kabul als interne

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128
    Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf zeitlich nachfolgende Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris) angenommen, dass nicht praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wäre.
  • VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30121

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahrendichte in

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128
    Mit Urteil vom 15. März 2013 (Az. 13a B 12.30121) hat der Senat auch in Anbetracht der jüngsten Erkenntnislage nochmals bestätigt, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind.
  • VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.31116

    Kein Schutzanspruch für jungen Afghanen

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 S. 4) erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt jedenfalls in Herat als innerstaatlicher Fluchtalternative kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 13a ZB 17.30099 - juris; B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - juris; B.v. 10.6.2013 - 13a ZB 13.30128 - juris; U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30406 - juris; U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394 - juris).

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 S. 4) erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt jedenfalls in Herat als innerstaatlicher Fluchtalternative kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 13a ZB 17.30099 - juris; B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - juris; B.v. 10.6.2013 - 13a ZB 13.30128 - juris; U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30406 - juris; U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394 - juris).

  • VG München, 05.07.2013 - M 1 K 13.30244

    Herkunftsland: Afghanistan (Ostregion); Provinz: Nangarhar

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30121 - juris Leitsatz 1 und Rn. 24; B.v. 10.6.2013 - 13a ZB 13.30128 - juris Rn. 4) sind afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt.

    Im Hinblick auf Gefahrensituationen bei einer Rückkehr des Klägers in die Ostregion Afghanistans geht das Gericht ebenfalls unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2013 a.a.O.; B.v. 10.6.2013 a.a.O.) davon aus, dass afghanischen Staatsangehörigen dort auch nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keine extreme Gefahrenlage droht, die zu einem Abschiebeverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

  • VG München, 05.07.2013 - M 1 K 13.30184

    Herkunftsland: Afghanistan; Provinz: Nangarhar (Ostregion)

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30121 - juris Leitsatz 1 und Rn. 24; B.v. 10.6.2013 - 13a ZB 13.30128 - juris Rn. 4) sind afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt.

    Im Hinblick auf Gefahrensituationen bei einer Rückkehr des Klägers in die Ostregion Afghanistans geht das Gericht ebenfalls unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2013 a.a.O.; B.v. 10.6.2013 a.a.O.) davon aus, dass afghanischen Staatsangehörigen dort auch nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keine extreme Gefahrenlage droht, die zu einem Abschiebeverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

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